Immer häufiger wird in Deutschland über das Thema „Individuelle Gesundheitsleistung“ (IGel) diskutiert. Im Brennpunkt steht dabei, dass Patienten oft für ärztliche Behandlungen tief in die Tasche greifen müssen – und das, obwohl sie gesetzlich oder privat versichert sind. Die Patienten fühlen sich ausgenutzt und sind oft verärgert. „Mit uns gesund“ klärt auf: Jurist und Gesundheitsexperte Hazzan Mahir gibt einen kurzen Überblick über das Thema.
Was ist IGel?
Unter Individuellen Gesundheitsleistungen versteht man alle in Deutschland medizinrechtlich zugelassene Leistungen der Vorsorge- und Service-Medizin, die von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht bezahlt werden, da sie nicht zum Leistungskatalog der GKV gehören. Diese Diagnose- und Behandlungsmethoden werden den Kassenpatienten zusätzlich angeboten und müssen bei Inanspruchnahme aus der eigenen Tasche bezahlt werden. All diese nicht von der GKV abgedeckten Leistungen erfasst die IGel-Liste.
Gilt die IGel-Liste auch für den privatversicherten Patienten?
Grundsätzlich nicht. Ob der privatversicherte Patient die Behandlung aus eigener Tasche zahlen muss, hängt vom Versicherungsvertrag ab.
Muss der Patient sich selbst informieren, welche Behandlung er aus eigener Tasche bezahlen muss?
Falls es sich um eine IGel-Behandlung handelt, ist der Arzt nach der aktuellen Rechtsprechung grundsätzlich verpflichtet, den Kassenpatienten darüber aufzuklären, dass der Patient die Behandlungskosten selbst zu tragen hat.
Anders ist der Fall bei den Privatpatienten. Die einzelnen Versicherungsverträge bei den Privatpatienten sind für die Ärzte nicht überschaubar. Deswegen wird tendenziell in der Rechtsprechung von den Ärzten nicht erwartet, die Patienten darüber aufzuklären, wer die Behandlungskosten trägt. Daher wird dem Privatpatienten empfohlen, den Versicherungsvertrag genau zu betrachten und die eigene Krankenkasse zu fragen. Im Zweifelfall – besonders bei kostenaufwendigen Behandlungen – wird empfohlen, eine Kostenübernahmebestätigung von der Privatkrankenkasse anzufordern.
Können die Preise für die Individuellen Gesundheitsleistungen von Praxis zu Praxis variieren?
Ja. Die Vergütung regelt sich nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Hier ist jeder „individuellen Gesundheitsleistung“ ein bestimmter Betrag zugeordnet. Hiervon können die Ärzte den einfachen oder den 2-3fachen Satz berechnen. Wenn der Arzt aufgrund besonderer Schwierigkeit oder erhöhtem Zeitaufwand bei der Behandlung den 3,5fachen Satz (Höchstsatz) berechnen möchte, muss eine schriftliche Begründung vorliegen.
Ist die Igel-Behandlung geldwert?
Diese Frage kann nur der Patient selbst beantworten. Der Patient soll sich folgende Fragen stellen: Was bring mir diese Behandlung? Sind die Kosten der Behandlung im Verhältnis zum erwarteten Erfolg für mich tragbar? Im Zweifel – insbesondere bei kostenaufwändigen Behandlungen – wird empfohlen, die Entscheidung nicht sofort zu treffen, sondern sich über die Behandlung und ihren Nutzen für den einzelnen Fall vielseitig zu informieren.